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Nachlese zum Amtsenthebungsgesetz

16. Juni 2018

Für Extremfälle wollte nun anhand einer erheblich erklärten Motion der CVP eine grosse Mehrheit des Kantonsrates im Januar 2015 zu Recht Abwahlmechanismen einführen.
Auch im Rahmen einer Schlussempfehlung nach einer gerichtlichen Administrativuntersuchung beim Kantonsgericht Zug hat Herr alt Bundesrichter Raselli dringlich an die Verantwortlichen im Kanton Zug appelliert, gesetzlich ein rechtsstaatliches Abberufungsverfahren im Kanton Zug zu schaffen.
Stellen Sie sich –wirklich ohne aktuellen Praxisbezug- vor, eine magistrale Amtsperson begehe im Amt oder privat einen qualifizierten Betrug und es bestehen absolut keine Möglichkeiten, rechtlich eine Volkswahl rückgängig zu machen. In einem anderen Extremfall geht es leider so weit, dass eine längere Zeit arbeitsunfähige Magistratsperson gar nicht ersetzt werden kann und darf, weil keine Rücktrittserklärung vorliegt.
Unabhängig von der tatsächlichen Arbeit einer Magistratsperson und einer allfälligen Sistierung des Mandates muss der Kanton oder eine Gemeinde während der gesamten Amtsdauer -bei Richtern: 6 Jahre-  den vollen Lohn weiterhin ohne Einschränkung zahlen.
Die Mechanismen und Voraussetzungen wollte der Kantonsrat gemäss eigenem Auftrag vom Januar 2015 prüfen. De facto und relativ überraschend hat nun aber die Kommission diese Arbeit verweigert und ist auf das Geschäft respektive den klaren Auftrag des Kantonsrates gar nicht eingetreten. Und es kommt noch schlimmer: Entgegen der klaren Mehrheit des gleichen Kantonsrates hat derselbe am 7. Juni 2018 die Arbeitsverweigerung der Kommission ohne grosse Diskussion sogar genehmigt. Politisch kann man ja immer klüger werden. Aber es lagen eigentlich gar keine neuen Argumente auf dem Tisch. Vielmehr wurden deutlich über 1000 Stunden Verwaltungsarbeit mit einem Federstrich als überflüssig erklärt.

Leider ist das beschriebene Beispiel kein Einzelfall. Im Zusammenhang mit allfälligen Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Wahl ins Verwaltungsgericht hat auch der Kantonsrat eine Motion der CVP erheblich erklärt. Wiederum der gleiche Kantonsrat hat alsdann nach einer inhaltlichen Diskussion beschlossen, doch überraschend keine reduzierten Wählbarkeitsvoraussetzungen –im Gegensatz für eine Wahl an die anderen Gerichte- einzuführen. Die Konsequenzen davon sehen Sie aktuell in Ihren Abstimmungsunterlagen mit der Folge, dass ich noch nie von so vielen Personen persönlich angefragt wurde, was das nun soll und wie zu wählen sei.

Ich appeliere an Sie, geschätzte Wählerinnen und Wähler bei Ihrem Wahlentscheid im Herbst auch mitzuberücksichtigen, ob Ihr Favorit oder Favoritin teure Leerlaufübungen im Kantonsrat unterstützt.

 

Kurt Balmer, Kantonsrat CVP Risch